Cannabissamen verkaufen in Deutschland
Ein umfassender Ratgeber zur rechtlichen Lage nach dem Cannabisgesetz (KCanG)
1. Einführung: Was ist seit April 2024 erlaubt?
Mit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes am 1. April 2024 dürfen Erwachsene in Deutschland bis zu drei Cannabispflanzen für den Eigenbedarf anbauen (§ 9 KCanG). Außerdem wurde der Besitz von bis zu 25 g Cannabis in der Öffentlichkeit und bis zu 50 g in der Wohnung legalisiert (§ 3 KCanG).
Doch die große Frage lautet: Darf man Cannabissamen in Deutschland verkaufen?
2. Gesetzeslage laut KCanG
§ 4 des KCanG regelt den Umgang mit Cannabissamen. Der entscheidende Absatz:
„Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern die Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind.“ (§ 4 Abs. 1 KCanG)
Absatz 2 ergänzt, dass die Einfuhr nur aus EU-Mitgliedsstaaten erlaubt ist.
3. Was ist „unerlaubter Anbau“?
Unerlaubt ist der Anbau, wenn er nicht dem privaten Eigenanbau oder dem Anbau in Anbauvereinigungen (§ 11 KCanG) dient. Jede andere Form – insbesondere gewerblicher Anbau außerhalb von Clubs – ist verboten.
4. Ist der Verkauf von Cannabissamen legal?
Ja, sagen mehrere renommierte Rechtsgutachten:
➤ Gutachten von RA Kai-Friedrich Niermann (KFN)
„Cannabissamen und Stecklinge können gewerblich in Deutschland gehandelt und an Endkonsumenten und Anbauvereinigungen abgegeben werden.“
Lediglich die Herstellung in Deutschland ist untersagt, da sie den Anbau weiblicher Cannabispflanzen voraussetzen würde, was gewerblich nicht erlaubt ist. Daher müssen die Samen aus der EU eingeführt werden
➤ BvCW-Diskussionspapier
Der Branchenverband Cannabiswirtschaft betont: „Der kommerzielle Verkauf inländisch gehandelter Cannabissamen ist zulässig, solange sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind.“
Die Einfuhrbeschränkung (nur aus der EU) betrifft nur den grenzüberschreitenden Verkehr. Der inländische Verkauf ist laut BvCW rechtlich gedeckt, da Cannabissamen keine psychoaktive Wirkung besitzen und nicht unter die Definition von Cannabis fallen.
5. Verkaufsmöglichkeiten & Compliance
- Online-Shops: Ja, unter Beachtung von AGB-Hinweisen (z. B. „Nur für legalen Eigenanbau“)
- Stationärer Handel: Ja, z. B. in Headshops oder Gartenmärkten
- Import: Nur aus EU-Staaten, nicht aus Drittländern (z. B. USA oder Kanada)
- Werbung: Allgemeines Werbeverbot nach § 6 KCanG – keine werbenden Aussagen, nur sachliche Information
6. Anbauvereinigungen und Weitergabe
Clubs dürfen bis zu 7 Samen pro Monat an volljährige Nicht-Mitglieder abgeben – sofern die Samen aus dem eigenen Anbau stammen. Die Weitergabe darf nicht kommerziell sein und muss dokumentiert werden (§ 20 KCanG).
7. Fazit
Ja, der Verkauf von Cannabissamen in Deutschland ist rechtlich zulässig – wenn die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Achte auf EU-Herkunft, Zweckbindung für legalen Eigenanbau und ein konformes Auftreten nach außen.
Hinweis: Die Gesetzeslage befindet sich im Wandel. Eine regelmäßige juristische Prüfung ist empfehlenswert.

Gutachten Branchenverband Cannabiswirtschaft
Zur Zulässigkeit des kommerziellen Handels
mit Cannabissamen

Gutachten Rechtsanwalt KFN
Rechtsgutachten Cannabissamen/Stecklinge und Handel nach KCanG