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AGB B2B

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HANS Brainfood GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der HANS Brainfood GmbH ("Lieferant") und gewerblichen Bestellern ("Besteller") über den Verkauf und die Lieferung von Waren. Gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB gelten sie nicht.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden nur Vertragsbestandteil, soweit der Lieferant ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat; das gilt auch, wenn der Lieferant in Kenntnis solcher Bedingungen liefert. Für Regelungen, die den in § 6 geregelten Eigentumsvorbehalt einschränken oder ausschließen, bedarf es einer von der Geschäftsführung des Lieferanten gesondert unterschriebenen Vereinbarung.

(3) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Besteller.

§ 2 Vertragsschluss und Einbeziehung

(1) Ein Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung des Lieferanten oder mit Ausführung der Lieferung zustande.

(2) Diese AGB werden dem Besteller spätestens mit Angebot, Auftragsbestätigung oder Annahme der Bestellung in Textform oder über eine dauerhaft abrufbare URL zur Verfügung gestellt und gelten damit als in das Vertragsverhältnis einbezogen. Der Lieferant weist zusätzlich auf Lieferscheinen und Rechnungen auf die Geltung dieser AGB hin.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Preise gelten, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk/Lager zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Bestellungen sind von Neukunden grundsätzlich per Vorkasse zu begleichen. Abweichend hiervon gilt nach ausdrücklicher Vereinbarung ein Zahlungsziel von 14 Tagen netto ab Rechnungsdatum oder eine anderweitig vereinbarte Zahlungsfrist. Skontoabzüge sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden und die Zahlung fristgerecht innerhalb der Skontofrist erfolgt.

(3) Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferanten anerkannt sind.

(4) Bestehen objektive Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, werden sämtliche bestehenden Forderungen des Lieferanten sofort zur Zahlung fällig. Der Lieferant kann weitere Lieferungen von Vorkasse oder einer sonstigen Sicherheitsleistung abhängig machen und laufende Rahmenverträge aus wichtigem Grund kündigen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Annahme

(1) Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermin vereinbart wurden. Lieferverzug tritt, soweit kein Fixtermin vereinbart ist, erst nach Mahnung mit angemessener Nachfrist ein.

(2) Teillieferungen sowie handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der Bestellmenge sind zulässig, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(3) Bestellungen über EDI, Zentrallager oder elektronische Portale gelten erst mit Annahme durch den Lieferanten als verbindlich.

(4) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei Ereignissen außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten (u.a. Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Ausfälle von Vorlieferanten, behördliche Maßnahmen, Rohstoffknappheit, Streik, höhere Gewalt). Dauert das Hindernis länger als vier Wochen, kann jede Partei vom betroffenen Teil des Vertrags zurücktreten.

(5) Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Besteller oder den von ihm beauftragten Transporteur über. Transportschäden sind unverzüglich bei Anlieferung auf dem Lieferschein zu dokumentieren.

(6) Bei Annahmeverzug kann der Lieferant angemessene Lagerkosten berechnen und nach Ablauf einer Nachfrist anderweitig über die Ware verfügen.

(7) Gestellte Ladungsträger sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen im Tausch zurückzugeben oder zum jeweils gültigen Ersatzwert zu vergüten.

§ 5 Gewährleistung, Mängelrüge

(1) Für Kaufleute gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB.

(2) Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Werktagen nach Wareneingang, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.

(3) Rücksendungen sind nur nach vorheriger Freigabe durch den Lieferanten zulässig.

(4) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Mangel auf unsachgemäßer Lagerung oder Transport durch den Besteller, auf einer Überschreitung des Mindesthaltbarkeitsdatums nach Gefahrübergang oder auf Weiterverarbeitung, Vermischung oder Veränderung der Ware durch den Besteller oder Dritte beruht.

(5) Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, soweit gesetzlich zulässig.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Lieferanten aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentum des Lieferanten.

(2) Der Besteller darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten, mit anderen Waren vermischen oder weiterveräußern. Eine Verarbeitung oder Vermischung erfolgt für den Lieferanten als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass der Lieferant hierdurch verpflichtet wird; bei Vermischung mit nicht im Eigentum des Lieferanten stehenden Waren erwirbt der Lieferant Miteigentum im Verhältnis der jeweiligen Werte. Der Besteller tritt bereits jetzt die aus einer Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der jeweiligen Vorbehaltsware an den Lieferanten ab; dieser nimmt die Abtretung an. Der Besteller bleibt zur Einziehung befugt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller hat die Vorbehaltsware als solche identifizierbar zu halten und Zugriffe Dritter (z.B. Pfändung) sowie einen Insolvenzantrag unverzüglich mitzuteilen.

(3) Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant nach angemessener Nachfrist zum Rücktritt und, nach Erklärung des Rücktritts, zur Herausgabe der noch vorhandenen Vorbehaltsware berechtigt. Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers steht dem Lieferanten hinsichtlich der noch vorhandenen, identifizierbaren Vorbehaltsware ein Aussonderungsrecht zu.

(4) Übersteigt der realisierbare Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, gibt der Lieferant auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach seiner Wahl frei.

§ 7 Haftungsbeschränkung

Der Lieferant haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 8 Belastungsanzeigen, Retouren, Werbekostenzuschüsse, Vertragsstrafen

(1) Belastungsanzeigen, Retourenpauschalen, Logistik-/Regalservicepauschalen, Werbekostenzuschüsse (WKZ), Vertragsstrafen sowie Abzüge wegen Minderbelieferung oder Differenzmengen sind nur geschuldet, soweit sie dem Grunde und der Höhe nach vorab ausdrücklich in Textform vereinbart wurden.

(2) Einseitige Abzüge oder Verrechnungen ohne vorherige Vereinbarung nach Abs. 1 werden nicht anerkannt; der Lieferant kann den vollen Rechnungsbetrag nachfordern. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Zentralregulierer-Abzüge werden nur anerkannt, soweit sie sich aus einer gesonderten Zentralregulierungsvereinbarung ergeben.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen mindestens der Textform. Eine Abweichung vom Eigentumsvorbehalt nach § 6 bedarf der in § 1 Abs. 2 vorgesehenen, von der Geschäftsführung unterschriebenen Vereinbarung.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Regensburg.

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