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AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen der HANS Brainfood GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen ("AEB") gelten für sämtliche Bestellungen der HANS Brainfood GmbH ("Besteller") bei gewerblichen Lieferanten ("Lieferant") über Waren, Rohstoffe, Verpackungsmaterial und Dienstleistungen.

(2) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten werden nur Vertragsbestandteil, soweit der Besteller ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat; das gilt auch, wenn der Besteller in Kenntnis solcher Bedingungen die Ware vorbehaltlos annimmt.

(3) Diese AEB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Lieferanten.

§ 2 Bestellung und Vertragsschluss

(1) Bestellungen sind für den Besteller nur verbindlich, wenn sie in Textform erfolgen oder in Textform bestätigt wurden, und tragen grundsätzlich eine eindeutige Bestellnummer des Bestellers. Eine Bestellung ohne Bestellnummer ist nur gültig, wenn der Besteller dies ausdrücklich in Textform bestätigt.

(2) Lieferungen, Lieferscheine und Rechnungen ohne Bestellnummer des Bestellers kann der Besteller zurückweisen; § 3 Abs. 6 bleibt unberührt.

(3) Der Lieferant hat eine Bestellung innerhalb von 3 Werktagen in Textform anzunehmen oder abzulehnen. Reagiert der Lieferant nicht fristgerecht, ist der Besteller zum Widerruf der Bestellung berechtigt.

(4) Bestätigt der Lieferant abweichend von der Bestellung, gilt dies nur, soweit der Besteller der Abweichung ausdrücklich in Textform zustimmt.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, DDP (Delivered Duty Paid) an den vom Besteller benannten Lieferort inkl. Verpackung.

(2) Sofern nicht abweichend vereinbart, beträgt das Zahlungsziel 60 Tage netto ab Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne von Abs. 4 und 5 bzw. ab vollständiger, mangelfreier Lieferung, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen gewährt der Lieferant 3 % Skonto, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(3) Die Rechnung muss die Bestellnummer des Bestellers ausweisen.

(4) Rechnungen müssen vollständig und formal korrekt ausgestellt sein und mindestens folgende Angaben enthalten:

a) vollständiger Name und vollständige Anschrift des Lieferanten und des Bestellers;

b) Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten;

c) Ausstellungsdatum der Rechnung;

d) eine fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer;

e) die Bestellnummer des Bestellers (Abs. 3);

f) Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware bzw. Art und Umfang der Leistung;

g) Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung (bzw. des Erhalts der Zahlung, falls dieser feststeht und vom Ausstellungsdatum abweicht);

h) das nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, soweit sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist;

i) den anzuwendenden Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag, oder — im Fall einer Steuerbefreiung oder Steuerschuldnerschaft des Bestellers — einen Hinweis darauf (z. B. Reverse-Charge-Vermerk);

j) ggf. erforderliche Zusatzangaben, insbesondere bei innergemeinschaftlicher Lieferung, Differenzbesteuerung oder Gutschriften.

(5) Rechnungen sind in dem jeweils gesetzlich vorgeschriebenen elektronischen Format zu übermitteln (aktuell: strukturierte E-Rechnung nach der europäischen Norm EN 16931, z. B. XRechnung oder ZUGFeRD im Profil EN 16931); maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende gesetzliche Vorgabe. Eine einfache PDF- oder Papierrechnung genügt dem nicht, sobald und soweit die E-Rechnungspflicht auf das jeweilige Geschäft Anwendung findet.

(6) Rechnungen, die nicht im nach Abs. 5 vorgeschriebenen Format vorliegen oder eine der Pflichtangaben nach Abs. 3 oder 4 nicht oder nicht korrekt enthalten (insbesondere bei fehlerhaftem Steuerausweis), werden vom Besteller nicht anerkannt und können ohne Weiteres zurückgewiesen werden. Das Zahlungsziel nach Abs. 2 beginnt in diesem Fall nicht zu laufen; es beginnt erst mit Zugang einer den Anforderungen dieses § 3 vollständig entsprechenden Rechnung. Verzögerungen infolge fehlerhafter oder unvollständiger Rechnungen gehen zu Lasten des Lieferanten und begründen keinen Verzug des Bestellers.

(7) Der Besteller ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung im gesetzlichen Umfang berechtigt.

§ 4 Liefertermine, Vertragsstrafe

(1) Vereinbarte Liefertermine sind verbindliche Fixtermine im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Lieferant hat den Besteller unverzüglich in Textform zu informieren, sobald erkennbar wird, dass ein Termin nicht eingehalten werden kann.

(2) Bei Lieferverzug kann der Besteller eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Bestellwerts pro angefangener Werktag Verzug, insgesamt begrenzt auf 5 % des Bestellwerts, verlangen; die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung vorbehalten werden.

(3) Teillieferungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bestellers.

(4) Der Besteller ist bei Lieferverzug von mehr als 10 Werktagen zum Rücktritt und zur anderweitigen Deckung auf Kosten des Lieferanten berechtigt.

§ 5 Qualität, Spezifikation, Dokumentation

(1) Die Ware muss der vereinbarten Spezifikation, den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen lebensmittel-, verpackungs- und produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften entsprechen.

(2) Der Lieferant liefert auf Verlangen des Bestellers Analysezertifikate, Herkunfts- und Chargennachweise, Allergen- und Kontaminanten-Angaben sowie sonstige für die Rückverfolgbarkeit erforderliche Dokumentation kostenfrei mit.

(3) Der Lieferant informiert den Besteller unverzüglich über Rückrufe, Chargenprobleme oder Abweichungen von der Spezifikation, auch wenn diese erst nach Lieferung bekannt werden.

(4) Der Lieferant hält für sicherheitsrelevante Produkte ein Qualitätsmanagementsystem (z. B. IFS, BRC, HACCP) vor und weist dies auf Verlangen nach.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten — gleich welcher Ausgestaltung (einfach, verlängert, erweitert, Vorausabtretung von Weiterveräußerungsforderungen, Kontokorrent- oder Saldovorbehalt, Konzernvorbehalt) — wird nicht anerkannt und gilt als nicht vereinbart, auch wenn der Besteller ihm nicht gesondert widerspricht.

(2) Die Ware geht unabhängig vom Zahlungszeitpunkt mit Übergabe unbedingt und vollständig in das Eigentum des Bestellers über.

§ 7 Gewährleistung

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.

(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang; für Rückgriffsansprüche des Bestellers nach § 445a BGB gilt zusätzlich die gesetzliche Ablaufhemmung.

(3) Bei Mängeln ist der Besteller nach Wahl berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen, selbst Abhilfe auf Kosten des Lieferanten zu schaffen (Selbstvornahme), wenn Eilbedürftigkeit besteht oder der Lieferant die Nacherfüllung verweigert bzw. sie fehlschlägt, oder die gesetzlichen Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) geltend zu machen.

(4) Die Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers beschränkt sich auf offensichtliche Mängel bei Wareneingang; § 377 HGB im Übrigen bleibt unberührt.

§ 8 Haftung, Produkthaftung, Versicherung

(1) Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für alle Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten entstehen, einschließlich mittelbarer Schäden und Folgeschäden bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(2) Ist die vom Lieferanten gelieferte Ware fehlerhaft und werden deswegen gegen den Besteller Ansprüche Dritter (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) geltend gemacht, stellt der Lieferant den Besteller auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen frei, einschließlich der Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung und etwaiger Rückrufaktionen.

(3) Der Lieferant unterhält eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. € pro Schadensfall und weist diese auf Verlangen nach.

§ 9 Geheimhaltung

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Informationen strikt vertraulich zu behandeln — insbesondere Rezepturen, Formulierungen, Spezifikationen, Herstellungs- und Verfahrensprozesse, technische Zeichnungen, Kalkulationen, Preise, Konditionen, Mengen, Absatz- und Kundendaten, Strategie- und Produktentwicklungsinformationen sowie sämtliche sonstigen technischen oder kaufmännischen Informationen des Bestellers ("vertrauliche Informationen"), unabhängig davon, ob diese ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet wurden.

(2) Der Lieferant darf vertrauliche Informationen ausschließlich zur Erfüllung des jeweiligen Vertrags mit dem Besteller verwenden. Insbesondere ist untersagt: die Weitergabe an Dritte, die Verwertung für eigene Zwecke, die Nutzung zur Herstellung oder Belieferung Dritter mit gleichen, im Wesentlichen gleichen oder auf denselben Informationen beruhenden Produkten oder Rezepturen, die Veröffentlichung sowie jede sonstige Offenlegung — jeweils ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Bestellers in Textform.

(3) Der Lieferant darf vertrauliche Informationen nur an Mitarbeiter, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen weitergeben, die diese zur Erfüllung des Vertrags zwingend benötigen ("Need-to-know"), und hat diese vorab in mindestens demselben Umfang wie in diesem § 9 zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Für Verstöße dieser Personen haftet der Lieferant wie für eigenes Verschulden.

(4) Bei jedem schuldhaften Verstoß gegen diese Geheimhaltungspflicht ist der Lieferant zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, einschließlich entgangenen Gewinns, Reputationsschadens und der Kosten einer außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung. Zusätzlich verwirkt der Lieferant für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 €; die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt und wird auf die Vertragsstrafe nicht angerechnet. Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe im Klageweg ist gemäß § 348 HGB ausgeschlossen.

(5) Ein Verstoß gegen diese Geheimhaltungspflicht stellt einen wichtigen Grund dar, der den Besteller zur fristlosen Kündigung sämtlicher mit dem Lieferanten bestehender Verträge sowie zum sofortigen Bezug der betroffenen Produkte von einem anderen Lieferanten berechtigt, ohne dass dem Lieferanten hieraus Ansprüche gegen den Besteller zustehen.

(6) Die Verpflichtungen aus diesem § 9 bestehen zeitlich unbegrenzt über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus fort, mindestens jedoch für 5 Jahre ab der letzten Lieferung, und darüber hinaus so lange, wie die jeweilige Information nicht ohne Zutun oder Verschulden des Lieferanten allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich geworden ist.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AEB bedürfen mindestens der Textform.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Regensburg.

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