Allgemeine Einkaufsbedingungen der HANS Brainfood GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen ("AEB") gelten für sämtliche Bestellungen der HANS Brainfood GmbH ("Besteller") bei gewerblichen Lieferanten ("Lieferant") über Waren, Rohstoffe, Verpackungsmaterial und Dienstleistungen.
(2) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten werden nur Vertragsbestandteil, soweit der Besteller ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat; das gilt auch, wenn der Besteller in Kenntnis solcher Bedingungen die Ware vorbehaltlos annimmt.
(3) Diese AEB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Lieferanten.
§ 2 Bestellung und Vertragsschluss
(1) Bestellungen sind für den Besteller nur verbindlich, wenn sie in Textform erfolgen oder in Textform bestätigt wurden, und tragen grundsätzlich eine eindeutige Bestellnummer des Bestellers. Eine Bestellung ohne Bestellnummer ist nur gültig, wenn der Besteller dies ausdrücklich in Textform bestätigt.
(2) Lieferungen, Lieferscheine und Rechnungen ohne Bestellnummer des Bestellers kann der Besteller zurückweisen; § 3 Abs. 6 bleibt unberührt.
(3) Der Lieferant hat eine Bestellung innerhalb von 3 Werktagen in Textform anzunehmen oder abzulehnen. Reagiert der Lieferant nicht fristgerecht, ist der Besteller zum Widerruf der Bestellung berechtigt.
(4) Bestätigt der Lieferant abweichend von der Bestellung, gilt dies nur, soweit der Besteller der Abweichung ausdrücklich in Textform zustimmt.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, DDP (Delivered Duty Paid) an den vom Besteller benannten Lieferort inkl. Verpackung.
(2) Sofern nicht abweichend vereinbart, beträgt das Zahlungsziel 60 Tage netto ab Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne von Abs. 4 und 5 bzw. ab vollständiger, mangelfreier Lieferung, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen gewährt der Lieferant 3 % Skonto, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Die Rechnung muss die Bestellnummer des Bestellers ausweisen.
(4) Rechnungen müssen vollständig und formal korrekt ausgestellt sein und mindestens folgende Angaben enthalten:
a) vollständiger Name und vollständige Anschrift des Lieferanten und des Bestellers;
b) Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten;
c) Ausstellungsdatum der Rechnung;
d) eine fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer;
e) die Bestellnummer des Bestellers (Abs. 3);
f) Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware bzw. Art und Umfang der Leistung;
g) Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung (bzw. des Erhalts der Zahlung, falls dieser feststeht und vom Ausstellungsdatum abweicht);
h) das nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, soweit sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist;
i) den anzuwendenden Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag, oder im Fall einer Steuerbefreiung oder Steuerschuldnerschaft des Bestellers einen Hinweis darauf (z. B. Reverse-Charge-Vermerk);
j) ggf. erforderliche Zusatzangaben, insbesondere bei innergemeinschaftlicher Lieferung, Differenzbesteuerung oder Gutschriften;
k) die Angaben nach § 5b Abs. 1 (Chargen- oder Losnummer, Herstelldatum, Haltbarkeitsdatum).
(5) Rechnungen sind in dem jeweils gesetzlich vorgeschriebenen elektronischen Format zu übermitteln (aktuell: strukturierte E-Rechnung nach der europäischen Norm EN 16931, z. B. XRechnung oder ZUGFeRD im Profil EN 16931); maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende gesetzliche Vorgabe. Eine einfache PDF- oder Papierrechnung genügt dem nicht, sobald und soweit die E-Rechnungspflicht auf das jeweilige Geschäft Anwendung findet.
(6) Rechnungen, die nicht im nach Abs. 5 vorgeschriebenen Format vorliegen oder eine der Pflichtangaben nach Abs. 3 oder 4 nicht oder nicht korrekt enthalten (insbesondere bei fehlerhaftem Steuerausweis), werden vom Besteller nicht anerkannt und können ohne Weiteres zurückgewiesen werden. Das Zahlungsziel nach Abs. 2 beginnt in diesem Fall nicht zu laufen; es beginnt erst mit Zugang einer den Anforderungen dieses § 3 vollständig entsprechenden Rechnung. Verzögerungen infolge fehlerhafter oder unvollständiger Rechnungen gehen zu Lasten des Lieferanten und begründen keinen Verzug des Bestellers.
(7) Der Besteller ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung im gesetzlichen Umfang berechtigt.
§ 4 Liefertermine, Vertragsstrafe
(1) Vereinbarte Liefertermine sind verbindliche Fixtermine im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Lieferant hat den Besteller unverzüglich in Textform zu informieren, sobald erkennbar wird, dass ein Termin nicht eingehalten werden kann.
(2) Bei Lieferverzug kann der Besteller eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Bestellwerts pro angefangener Werktag Verzug, insgesamt begrenzt auf 5 % des Bestellwerts, verlangen; die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung vorbehalten werden. Dasselbe gilt bei verspäteter Vorlage der Unterlagen nach § 5c.
(3) Teillieferungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bestellers.
(4) Der Besteller ist bei Lieferverzug von mehr als 10 Werktagen zum Rücktritt und zur anderweitigen Deckung auf Kosten des Lieferanten berechtigt.
§ 5 Qualität, Spezifikation, Dokumentation
(1) Die Ware muss der vereinbarten Spezifikation, den anerkannten Regeln der Technik sowie sämtlichen zum Zeitpunkt der Lieferung einschlägigen rechtlichen Vorschriften entsprechen. Dies umfasst insbesondere, jeweils in der geltenden Fassung:
- allgemein: Produktsicherheitsrecht (VO (EU) 2023/988 GPSR), Verpackungsrecht (VerpackG, VO (EU) 2025/40), Kennzeichnungs-, Etikettierungs- und Werbekennzeichnungsrecht;
- Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel: VO (EG) Nr. 178/2002, VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), VO (EG) Nr. 1924/2006 (Health Claims), VO (EU) 2015/2283 (Novel Food), NemV, VO (EU) 2023/915 (Kontaminanten), VO (EG) Nr. 396/2005 (Pestizidrückstände), VO (EU) 2018/848 (Öko-Verordnung) sowie die Vorgaben zu Allergenen, Losnummer und Mindesthaltbarkeitsdatum;
- Dünger, Pflanzenhilfsmittel und Chemikalien: VO (EU) 2019/1009 (Düngeprodukte), VO (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), VO (EU) Nr. 528/2012 (Biozide), DüMV;
- Saatgut, Samen und Pflanzen: Sortenidentität und Sortenreinheit, Keimfähigkeit, phytosanitäre Anforderungen, bei Cannabissamen zusätzlich die Vorgaben des KCanG und der einschlägigen THC-Grenzwerte;
- Kosmetik und CBD-Produkte: VO (EG) Nr. 1223/2009 sowie die jeweils geltenden Vorgaben zu Cannabinoidgehalten.
Der Lieferant sichert die Verkehrsfähigkeit der Ware in Deutschland und, soweit vereinbart, in den weiteren benannten Zielmärkten zu. Bei Handelsware sichert er zusätzlich zu, zum Vertrieb in diesen Märkten berechtigt zu sein.
(2) Der Lieferant liefert auf Verlangen des Bestellers Analysezertifikate, Herkunfts- und Chargennachweise, Allergen- und Kontaminanten-Angaben sowie sonstige für die Rückverfolgbarkeit erforderliche Dokumentation kostenfrei mit.
(3) Der Lieferant informiert den Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis, in Textform über alle Umstände, die die Verkehrsfähigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung oder Spezifikationskonformität gelieferter oder zu liefernder Ware betreffen. Die Pflicht umfasst insbesondere:
a) Rückrufe, Marktrücknahmen, Verkaufsstopps und Warnmeldungen, unabhängig davon, ob sie behördlich veranlasst oder freiwillig sind;
b) Chargenprobleme, Rezeptur- und Spezifikationsabweichungen, Kennzeichnungsfehler;
c) behördliche Verfahren, Beanstandungen, Prüfberichte und Auflagen in jedem Mitgliedstaat der EU und in jedem weiteren Markt, auch wenn dort nicht an den Besteller gelieferte Ware betroffen ist;
d) Meldungen an das EU Safety Gate, an RASFF oder an nationale Marktüberwachungsbehörden;
e) Erklärungen des Lieferanten oder des Herstellers gegenüber Behörden, die den Umfang einer Nichtkonformität betreffen;
f) Änderungen von Rezeptur, Herstellungsverfahren, Vorlieferanten, Herstellungsort oder Kennzeichnung.
Die Pflicht besteht auch, wenn die Umstände erst nach Lieferung bekannt werden, und auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung für die vom Besteller bezogene Ware.
(3a) Bei schuldhafter Verletzung der Pflicht nach Abs. 3 verwirkt der Lieferant eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 € je Fall. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt und wird auf die Vertragsstrafe nicht angerechnet. Eine Herabsetzung im Klageweg ist gemäß § 348 HGB ausgeschlossen. Ein Verstoß stellt einen wichtigen Grund dar, der den Besteller zur fristlosen Kündigung sämtlicher mit dem Lieferanten bestehender Verträge berechtigt.
(4) Der Lieferant hält für sicherheitsrelevante Produkte ein Qualitätsmanagementsystem (z. B. IFS, BRC, HACCP) vor und weist dies auf Verlangen nach.
§ 5a Kennzeichnung, Erstmuster und Freigaben
(1) Der Lieferant ist für die vollständige und rechtskonforme Kennzeichnung der gelieferten Ware und ihrer Verpackung verantwortlich, einschließlich Zutaten- und Nährwertangaben, Allergenen, Füllmengen, Losnummer, Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, Nährstoffgehalten, Herkunfts-, Bio- und Zertifizierungsangaben, Gefahren-, Sicherheits- und Warnhinweisen, Herstellerangaben und Angaben zur verantwortlichen Person in der EU.
(2) Stellt der Besteller Texte, Layouts oder Reinzeichnungen bei, prüft der Lieferant diese im Rahmen seiner Herstellerkenntnis auf fachliche und rechtliche Richtigkeit und weist auf erkennbare Fehler unverzüglich in Textform hin. Ohne solchen Hinweis gilt die Kennzeichnung als vom Lieferanten fachlich geprüft.
(3) Vor Erstproduktion und vor jeder Änderung von Rezeptur, Verpackung oder Etikett legt der Lieferant ein Erstmuster in physischer Form sowie die Druckfreigabedatei mit eindeutigem Versionsstand vor. Produktion und Lieferung erfolgen ausschließlich auf Basis der in Textform freigegebenen Version. Jede Abweichung von der freigegebenen Version ist ein Mangel.
(4) Eine Freigabe durch den Besteller beschränkt die Haftung des Lieferanten nicht und stellt keinen Verzicht auf Mängelrechte dar. Den Besteller trifft keine Pflicht, Kennzeichnungsangaben auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu prüfen.
(5) Auf Verlangen des Bestellers legt der Lieferant innerhalb von 5 Werktagen eine Ursachenanalyse mit Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen in Textform vor.
§ 5b Rückverfolgbarkeit, Chargen und Warenalter
(1) Auf Lieferschein und Rechnung sind je Position anzugeben: Artikelbezeichnung, Artikelnummer des Bestellers, Menge, Chargen- oder Losnummer, Herstelldatum sowie, soweit vorhanden, Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum. Auf Verlangen sind diese Angaben zusätzlich in maschinenlesbarer Form zu übermitteln.
(2) Enthält eine Lieferung mehrere Chargen, sind die Mengen je Charge getrennt auszuweisen.
(3) Warenalter bei Anlieferung: Sofern nicht abweichend vereinbart, darf die Ware bei Anlieferung höchstens 3 Monate alt sein, gerechnet ab Herstelldatum. Bei Ware mit Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum muss zum Zeitpunkt der Anlieferung mindestens 80 % der Gesamthaltbarkeit verbleiben. Bei Saatgut und Samen ist das Erntejahr anzugeben und die Keimfähigkeit für die gelieferte Partie nachzuweisen.
(4) Der Lieferant bewahrt von jeder Charge Rückstellmuster inklusive Originaletikett auf, mindestens für die Dauer der Haltbarkeit zuzüglich 6 Monate, bei Ware ohne Haltbarkeitsangabe mindestens 3 Jahre. Auf Verlangen stellt er sie dem Besteller kostenfrei zur Verfügung.
(5) Der Lieferant hält für jede gelieferte Charge die Analysewerte der deklarationspflichtigen Gehalte vor und legt sie auf Verlangen innerhalb von 5 Werktagen vor.
§ 5c Konformitätsunterlagen auf Abruf
Der Lieferant übermittelt auf Verlangen des Bestellers innerhalb von 48 Stunden die zur Marktbereitstellung und zur Freischaltung auf Online-Marktplätzen erforderlichen Unterlagen, insbesondere Konformitätserklärung, Sicherheitsdatenblatt, Analysezertifikat, Zertifikate des Qualitätsmanagementsystems, Bio-Zertifikat und Nachweis der verantwortlichen Person in der EU. Verzögerungen gehen zu Lasten des Lieferanten; der daraus entstehende Ausfall ist erstattungsfähig nach § 8.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, gleich welcher Ausgestaltung (einfach, verlängert, erweitert, Vorausabtretung von Weiterveräußerungsforderungen, Kontokorrent- oder Saldovorbehalt, Konzernvorbehalt), wird nicht anerkannt und gilt als nicht vereinbart, auch wenn der Besteller ihm nicht gesondert widerspricht.
(2) Die Ware geht unabhängig vom Zahlungszeitpunkt mit Übergabe unbedingt und vollständig in das Eigentum des Bestellers über.
§ 7 Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang, bei Ware mit Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum jedoch nicht vor Ablauf von 3 Monaten nach diesem Datum. Für Kennzeichnungs- und Rechtsmängel sowie für Abweichungen deklarationspflichtiger Gehalte beginnt die Frist nicht vor dem Zeitpunkt, in dem der Besteller vom Mangel Kenntnis erlangt oder erlangen musste, längstens 5 Jahre ab Gefahrübergang. Für Rückgriffsansprüche des Bestellers nach § 445a BGB gilt zusätzlich die gesetzliche Ablaufhemmung.
(3) Bei Mängeln ist der Besteller nach Wahl berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen, selbst Abhilfe auf Kosten des Lieferanten zu schaffen (Selbstvornahme), wenn Eilbedürftigkeit besteht oder der Lieferant die Nacherfüllung verweigert bzw. sie fehlschlägt, oder die gesetzlichen Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) geltend zu machen.
(4) Die Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers beschränkt sich auf offensichtliche Mängel bei Wareneingang; § 377 HGB im Übrigen bleibt unberührt. Eine Pflicht des Bestellers, Kennzeichnungsangaben, Rezepturangaben, Nährwerte, Nährstoffgehalte oder rechtliche Pflichtangaben auf Richtigkeit oder Zulässigkeit zu prüfen oder Analysen durchzuführen, besteht nicht. Solche Mängel gelten als verdeckte Mängel.
§ 8 Haftung, Produkthaftung, Versicherung
(1) Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für alle Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten entstehen.
(2) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, nicht verkehrsfähig oder fehlerhaft gekennzeichnet und werden deswegen gegen den Besteller Ansprüche Dritter geltend gemacht, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, stellt der Lieferant den Besteller auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen frei, einschließlich der Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung.
(3) Unabhängig von Ansprüchen Dritter ersetzt der Lieferant dem Besteller den eigenen Schaden, der aus der Mangelhaftigkeit, fehlenden Verkehrsfähigkeit oder fehlerhaften Kennzeichnung entsteht. Als erstattungsfähig gelten insbesondere:
a) Kaufpreis und Fracht der betroffenen Ware sowie Kosten für Rücknahme, Transport, Zwischenlagerung, Sortierung, Prüfung und Laboranalysen, Umetikettierung, Nachverpackung, Vernichtung und Entsorgung;
b) Kosten einer Ersatzbeschaffung oder Neuproduktion einschließlich Mehrkosten;
c) Erstattungen, Gutschriften und Preisnachlässe gegenüber Endkunden, Händlern und Marktplatzbetreibern, einschließlich der von Marktplätzen einseitig und ohne Chargenbezug vorgenommenen Kundenerstattungen, sowie Retouren-, Lager-, Entsorgungs- und Removal-Gebühren und einbehaltener Provisionen oder Auszahlungen;
d) Kulanzleistungen an Endkunden, soweit sie zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten oder Reputationsschäden angemessen sind, bis zu einem Betrag von 200 € je Endkunde;
e) Kosten der Abwehr und Bearbeitung behördlicher Maßnahmen, Abmahnungen und Beanstandungen von Marktplätzen einschließlich Rechtsverfolgungskosten;
f) Kosten von Kundeninformation, Rückruf und Marktrücknahme, auch wenn keine Gesundheitsgefahr besteht und die Maßnahme rein rechtlich oder zur Vermeidung eines Reputationsschadens veranlasst ist;
g) nutzlos aufgewendetes Marketing- und Werbebudget für die betroffenen Artikel;
h) entgangener Gewinn aus der Nichtverfügbarkeit oder Sperrung des betroffenen Artikels, einschließlich Schäden aus der Sperrung von Produktlistings oder Verkaufskonten und aus der Verschlechterung von Plattform-Leistungskennzahlen.
(4) Zurechnung bei Marktplatzvertrieb: Die Parteien gehen davon aus, dass bei Vertrieb über Online-Marktplätze mit gemischter Lagerhaltung eine chargenbezogene Zuordnung einzelner Verkäufe technisch nicht möglich ist und dass Marktplatzbetreiber in solchen Fällen chargenunabhängig erstatten und Angebote sperren. Diese Folge gilt als vorhersehbar im Sinne der Schadenszurechnung, soweit die Nichtkonformität nach Angabe des Lieferanten oder des Herstellers mehrere Chargen betreffen kann.
(5) Für den internen Bearbeitungsaufwand kann der Besteller je Schadensfall eine Pauschale von 2.500 € geltend machen, ohne Nachweis im Einzelnen. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Aufwand tatsächlich geringer war. Die Pauschale wird auf weitergehenden Schadensersatz angerechnet.
(6) Verhältnis von Nacherfüllung und Schadensersatz: Nacherfüllung, Ersatzlieferung, Rücknahme, Gutschrift oder Minderung gelten Ansprüche nach Abs. 2 bis 5 nicht ab. Die Annahme einer Ersatzlieferung oder Gutschrift ist kein Verzicht und keine Erledigung. Zahlungen und Gutschriften des Lieferanten werden vom Besteller nur unter Vorbehalt weitergehender Ansprüche angenommen, auch ohne ausdrückliche Erklärung im Einzelfall.
(7) Die Haftungsbeschränkung in Abs. 1 gilt für Ansprüche nach Abs. 2 bis 5 nicht. Die Einhaltung der Spezifikation, der Kennzeichnungsvorschriften und der Informationspflichten nach § 5 Abs. 3 sind wesentliche Vertragspflichten.
(8) Der Lieferant unterhält eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. € pro Schadensfall, die zusätzlich reine Vermögensschäden aus Kennzeichnungs- und Spezifikationsfehlern sowie Rückruf- und Marktrücknahmekosten einschließt (erweiterte Produkthaftpflicht mit Rückrufkostendeckung). Der Nachweis erfolgt durch Bestätigung des Versicherers, auf Verlangen jährlich.
(9) Ansprüche gegen Vorlieferanten: Bei Handelsware tritt der Lieferant seine Ansprüche gegen Hersteller und Vorlieferanten wegen der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware bereits jetzt sicherungshalber an den Besteller ab, soweit der Besteller Ansprüche gegen den Lieferanten geltend macht. Der Lieferant benennt auf Verlangen Hersteller und Vorlieferanten mit vollständigen Kontaktdaten.
§ 9 Geheimhaltung
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Informationen strikt vertraulich zu behandeln, insbesondere Rezepturen, Formulierungen, Spezifikationen, Herstellungs- und Verfahrensprozesse, technische Zeichnungen, Kalkulationen, Preise, Konditionen, Mengen, Absatz- und Kundendaten, Strategie- und Produktentwicklungsinformationen sowie sämtliche sonstigen technischen oder kaufmännischen Informationen des Bestellers ("vertrauliche Informationen"), unabhängig davon, ob diese ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet wurden.
(2) Der Lieferant darf vertrauliche Informationen ausschließlich zur Erfüllung des jeweiligen Vertrags mit dem Besteller verwenden. Insbesondere ist untersagt: die Weitergabe an Dritte, die Verwertung für eigene Zwecke, die Nutzung zur Herstellung oder Belieferung Dritter mit gleichen, im Wesentlichen gleichen oder auf denselben Informationen beruhenden Produkten oder Rezepturen, die Veröffentlichung sowie jede sonstige Offenlegung, jeweils ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Bestellers in Textform.
(3) Der Lieferant darf vertrauliche Informationen nur an Mitarbeiter, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen weitergeben, die diese zur Erfüllung des Vertrags zwingend benötigen ("Need-to-know"), und hat diese vorab in mindestens demselben Umfang wie in diesem § 9 zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Für Verstöße dieser Personen haftet der Lieferant wie für eigenes Verschulden.
(4) Bei jedem schuldhaften Verstoß gegen diese Geheimhaltungspflicht ist der Lieferant zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, einschließlich entgangenen Gewinns, Reputationsschadens und der Kosten einer außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung. Zusätzlich verwirkt der Lieferant für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 €; die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt und wird auf die Vertragsstrafe nicht angerechnet. Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe im Klageweg ist gemäß § 348 HGB ausgeschlossen.
(5) Ein Verstoß gegen diese Geheimhaltungspflicht stellt einen wichtigen Grund dar, der den Besteller zur fristlosen Kündigung sämtlicher mit dem Lieferanten bestehender Verträge sowie zum sofortigen Bezug der betroffenen Produkte von einem anderen Lieferanten berechtigt, ohne dass dem Lieferanten hieraus Ansprüche gegen den Besteller zustehen.
(6) Die Verpflichtungen aus diesem § 9 bestehen zeitlich unbegrenzt über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus fort, mindestens jedoch für 5 Jahre ab der letzten Lieferung, und darüber hinaus so lange, wie die jeweilige Information nicht ohne Zutun oder Verschulden des Lieferanten allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich geworden ist.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AEB bedürfen mindestens der Textform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Regensburg. Bei Lieferanten mit Sitz außerhalb Deutschlands bestätigt der Lieferant diese Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung gesondert in Textform.
(4) Diese AEB werden auf Verlangen in englischer Sprache zur Verfügung gestellt. Maßgeblich ist die deutsche Fassung.
Stand: 03.08.2026


